Hörgeschädigte Flugzeugpassagiere
Laut der Verordnung des europäischen Parlaments Nr.1107/2006 haben Fluggesellschaften und Reiseveranstalter das Recht behinderten Menschen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität die Mitnahme aus Sicherheitsgründen oder aus technischen Gründen zu verweigern.
Die behinderte Person muss sofort über diese Verweigerung informiert werden. Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss der behinderten Person eine andere Reisemöglichkeit anbieten.
Die behinderte Person kann bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter nachfragen, wieso er nicht mitfliegen darf. Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss innerhalb von 5 Werktagen schriftlich auf diese Nachfrage reagieren und der behinderten Person die Gründe für die Verweigerung mitteilen.
Dann hat die behinderte Person die Möglichkeit Klage bei der Direction de l'aviation zu erheben. Gibt es Probleme bei der Reisebuchung rät die Direction de l'aviation den Betroffenen sich immer eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen.